Stand: 16.10.2019

 

Satzung

des

Ex Network e.V.

 

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen „Ex Network“ (www.ex-network.org) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
     
  2. Der Verein hat seinen Sitz und seine Geschäftsstelle in der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), Bundesallee 100, 38116 Braunschweig, Deutschland.
     
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
     
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§2

Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
     
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
     
    1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Explosionsschutzes,
       
    2. die Validierung von Mess- und Bewertungsverfahren hinsichtlich ihrer sicherheitstechnischen Aussagekraft mit wissenschaftlichen Methoden,
       
    3. die internationale Harmonisierung innovativer sicherheitstechnischer Lösungen bei IEC und ISO,
       
    4. die wissenschaftliche Begleitung und internationale Harmonisierung von Gesetzgebung und Normung zur Geräte- und Betriebssicherheit,
       
    5. die Förderung und Koordinierung von wissenschaftlichen Arbeiten der Mitglieder auf dem Gebiet des Explosionsschutzes und der Sicherheitstechnik sowie die  Veröffentlichung der dabei erzielten Forschungsergebnisse,
       
    6. die Initiierung und Förderung des Dialogs von Gesetzgebern sowie von Mitgliederinstitutionen mit Gesetzgebern auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik und des Explosionsschutzes,
       
    7. die Förderung der Normung bei IEC und ISO durch Mitwirkung der Mitgliederinstitutionen in Normungsgremien,
       
    8. die Förderung und Koordinierung der internationalen wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit von Konformitätsbewertungsstellen und Laboratorien (z.B. durch Organisation von Vergleichen). Eventuelle gesetzliche Zuständigkeiten von Mitgliedern bleiben unberührt.
       
  3. Der Verein Ex Network e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt national und international ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  4. Die Mittel von Ex Network e. V. dürfen nur zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins aufgrund der Mitgliedschaft, sondern erhalten diese ausschließlich zur Durchführung von Aufgaben, die dem Satzungszweck dienen (z.B. wissenschaftliche Untersuchungen, Ausbildung, Ringvergleiche, Normung, Stand der Technik in Betriebs- und Anlagensicherheit). Im Falle des Ausschlusses aus dem Verein oder der Auflösung können die Mitglieder keine finanziellen Ansprüche gegenüber Ex Network e. V. geltend machen. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3

Finanzen

 

  1. Der Verein finanziert Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks. Die Einnahmen dafür werden insbesondere durch Spenden und die Durchführung von Ringvergleichen erzielt.
     
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
     
  3. Die Mitgliederversammlung benennt bei Bedarf und für unbestimmte Zeit einen Kassenprüfer, der die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel überprüft.

 

§4

Mitgliedschaft

 

  1. Als Mitglieder des Vereins können auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen zugelassen werden, die die gemeinnützigen Interessen des Vereins aktiv unterstützen und zu einem inhaltlichen Zugewinn beitragen können, z.B. Industrieverbände, Wirtschaftsunternehmen, Forschungseinrichtungen, Benannte Stellen für die Umsetzung Europäischer Richtlinien, Laboratorien, Überwachungsorganisationen, Marktüberwachungsorganisationen. Die Zusammensetzung des Vereins soll die interessierten Kreise möglichst angemessen und ausgewogen repräsentieren. Die Mitgliedschaft ist kostenfrei, es sei denn, die Mitgliederversammlung fasst hierüber anders lautende Beschlüsse.
     
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme auf den Mitgliedersammlungen. Die juristischen Personen bevollmächtigen mindestens eine natürliche Person, die als stimmberichtigte/r Vertreter/in an den Mitgliederversammlungen teilnimmt und die für die Mitgliedschaft erforderlichen Erklärungen abgibt sowie Handlungen vornimmt. Unterbevollmächtigungen an vereinsfremde Dritte zur Teilnahme als stimmberechtigte/r Vertreter/in an Mitgliederversammlungen, Abgabe für die Mitgliedschaft erforderlicher Erklärungen sowie Vornahme von Handlungen sind zulässig.
     
  3. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen, die den Zweck und die Ziele des Vereins aktiv und finanziell unterstützen. Ein Mindestförderbeitrag kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

  

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft enden

    a) durch schriftlich erklärten Austritt aus dem Verein unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
    b) durch Auflösung bei juristischen Personen, oder
    c) durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein Ausschluss setzt voraus, dass mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

 

§6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind: a) der Vorstand; b) die Mitgliederversammlung.

 

§7

Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen.
     
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte in geheimer und getrennter Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für drei Jahre gewählt. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht gezählt. Eine Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus oder endet die Mitgliedschaft der jeweiligen Organisation, so wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied.
     
  3. Der Vorstand ist zuständig für die laufende Geschäftsführung des Vereins; er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands.
     
  4. Die Mitglieder des Vorstands können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vorzeitig abgewählt werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

 

§8

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliedersammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern bzw. Vertretern der juristischen Personen und findet mindestens einmal jährlich auf Einladung der Geschäftsstelle statt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Fördermitglieder und Gäste können auf Einladung des Vorstands an der Mitgliederversammlung teilnehmen, aber sind nicht stimmberechtigt. Die Geschäftsstelle muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Versammlung von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.
     
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Aufgaben:

    a) die Wahl des Vorstands
    b) Diskussion und Abstimmung über den jährlichen Geschäftsbericht, Entlastung des Vorstands
    c) Änderungen der Satzung; Änderungen der Satzung gelten als angenommen, sofern vier Fünftel der Mitglieder zustimmen
    d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Fördermitgliedern
    e) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, sofern vorgesehen
    f) Ernennung eines Kassenprüfers und Entgegennahme des Kassenprüferberichts
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
     
  3. Zwischen den Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auch durch schriftliche Abstimmung (per E-Mail oder Brief) gefasst werden.
     
  4. Beschlüsse (während der Mitgliederversammlung oder per schriftlichem Abstimmungsverfahren) gelten als angenommen, wenn zwei Drittel der Mitglieder zugestimmt haben. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht gezählt.
     
  5. Beschlüsse des Vereins, die geeignet sind, die Unabhängigkeit und Neutralität derjenigen Mitglieder des Vereins zu beeinträchtigen, die öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind, sind für diese Mitglieder nicht bindend. Der Interessenkonflikt ist jedoch unverzüglich gegenüber der Geschäftsstelle anzuzeigen.

 

§9

Geschäftsstelle

 

  1. Die Geschäftsstelle des Vereins ist zuständig für die Abwicklung der Tätigkeiten des Vereins und ist in den Räumen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angesiedelt. Die Geschäftsstelle ist für die Buchführung zuständig und sorgt für die Erhaltung des Status der Gemeinnützigkeit.
     
  2. Die Geschäftsstelle lädt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu Mitgliederversammlungen ein und erstellt das Protokoll.
     
  3. Alle Beschlüsse sowie die Protokolle der Mitgliederversammlung werden von der Geschäftsstelle den Mitgliedern im gechützten Bereich der Internetseite des Vereins (www.ex-network.org) zugänglich gemacht.

 

§10

Satzungsänderungen

 

  1. Die Mitgliederversammlung darf Satzungsänderungen nur beschließen, wenn mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Falls weniger als vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend oder vertreten sind, soll über die Satzungsänderung im schriftlichen Abstimmungsverfahren entschieden werden. Für einen wirksamen Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf es in diesem Fall einer Mehrheit von vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
     
  2. Bei Beanstandung einzelner Regelungen dieser Satzung durch das Vereinsregister oder durch das Finanzamt ist der Vorstand befugt, den Beanstandungen entsprechende Änderungen oder Ergänzungen an der Satzung vorzunehmen. Eine Zustimmung der Mitglieder zu der Änderung bzw. Ergänzung der Satzung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Mitglieder des Vereins sind über Änderungen zu informieren.

 

§11

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann mit mindestens vier Fünftel der Mitglieder beschlossen werden.
     
  2. Falls die Mitglieder keine andere Entscheidung treffen, sind die/der Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
     
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen an den Helmholtz-Fonds e.V., c/o PTB, Bundesallee 100, 38116 Braunschweig, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 15. August 2013 unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde und des Registergerichtes errichtet.

Die Satzung wurde geändert und ergänzt und am 16.10.2019 durch das Amtsgericht Braunschweig in das Vereinsregister eingetragen.

Braunschweig, den 18.11.2019